Allgemeine Geschäftsbedingungen

für Inlandsgeschäfte

Stand: Juni 2017

1. Allgemeines

  1. Allen Lieferungen und Leistungen liegen diese Bedingungen sowie etwaige gesonderte vertragliche Vereinbarungen zugrunde. Abweichende Einkaufsbedingungen des Bestellers werden auch durch Auftragsannahme nicht Vertragsinhalt. Ein Vertrag kommt – mangels besonderer Vereinbarung – mit der schriftlichen Auftragsbestätigung durch TIA zustande.
  2. TIA behält sich an Mustern, Kostenvoranschlägen, Zeichnungen u. ä. Informationen körperlicher und unkörperlicher Art – auch in elektronischer Form – Eigentums- und Urheberrechte vor; sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. TIA verpflichtet sich, vom Besteller als vertraulich bezeichnete Informationen und Unterlagen nur mit dessen Zustimmung Dritten zugänglich zu machen.

2. Preise und Zahlung

  1. Die Preise gelten mangels besonderer Vereinbarung ab Werk einschließlich Verladung im Werk, jedoch ausschließlich Verpackung und Entladung. Zu den Preisen kommt die Umsatzsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe hinzu.
  2. Mangels besonderer Vereinbarung ist die Zahlung a´Konto von TIA zu leisten, und zwar:
    • 40% bei Auftragserteilung und vor Beginn unserer Planungsarbeiten
    • 40% nach Lieferung der Anlagenteile ( mindestens 90% des Materialwertes ), spätestens jedoch innerhalb von 14 Tagen nach Lieferbereitschaftsmeldung, wenn sich der Liefertermin aus Gründen verzögert, die TIA nicht zu vertreten hat.
    • 20% nach erfolgter Kalt-Inbetriebnahme und Vorlage des Inbetriebnahmeprotokolls, spätestens jedoch innerhalb von 14 Tagen lt. Terminplan, wenn sich der Termin aus Gründen verzögert, die TIA nicht zu vertreten hat.
    • Zahlbar innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungseingang, ohne Abzug
  3. Das Recht, Zahlungen zurückzuhalten oder mit Gegenansprüchen aufzurechnen, steht dem Besteller nur insoweit zu, als seine Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.

3. Lieferzeit, Lieferverzögerung

  1. Die Lieferzeit ergibt sich aus den Vereinbarungen der Vertragsparteien. Ihre Einhaltung durch TIA setzt voraus, dass alle kaufmännischen und technischen Fragen zwischen den Vertragsparteien geklärt sind und der Besteller alle ihm obliegenden Verpflichtungen, wie z. B. Beibringung der erforderlichen behördlichen Bescheinigungen oder Genehmigungen oder die Leistung einer Anzahlung erfüllt hat. Ist dies nicht der Fall, so verlängert sich die Lieferzeit angemessen. Dies gilt nicht, soweit TIA die Verzögerung zu vertreten hat.
  2. Die Einhaltung der Lieferfrist steht unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung. Sich abzeichnende Verzögerungen teilt TIA sobald als möglich mit.
  3. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn der Liefergegenstand bis zu ihrem Ablauf das Werk TIA verlassen hat oder die Versandbereitschaft gemeldet ist. Soweit eine Abnahme zu erfolgen hat, ist – außer bei berechtigter Abnahmeverweigerung – der Abnahmetermin maßgebend, hilfsweise die Meldung der Abnahmebereitschaft.
  4. Werden der Versand bzw. die Abnahme des Liefergegenstandes aus Gründen verzögert, die der Besteller zu vertreten hat, so werden ihm, beginnend einen Monat nach Meldung der Versand- bzw. der Abnahmebereitschaft, die durch die Verzögerung entstandenen Kosten berechnet.
  5. Ist die Nichteinhaltung der Lieferzeit auf höhere Gewalt, auf Arbeitskämpfe oder sonstige Ereignisse, die außerhalb des Einflussbereiches des Lieferers liegen, zurückzuführen, so verlängert sich die Lieferzeit angemessen. TIA wird dem Besteller den Beginn und das Ende derartiger Umstände baldmöglichst mitteilen.
  6. Der Besteller kann ohne Fristsetzung vom Vertrag zurücktreten, wenn TIA die gesamte Leistung vor Gefahrübergang endgültig unmöglich wird. Der Besteller kann darüber hinaus vom Vertrag zurücktreten, wenn bei einer Bestellung die Ausführung eines Teils der Lieferung unmöglich wird und er ein berechtigtes Interesse an der Ablehnung der Teillieferung Ist dies nicht der Fall, so hat der Besteller den auf die Teillieferung entfallenden Vertragspreis zu zahlen. Dasselbe gilt bei Unvermögen von TIA. Im Übrigen gilt Abschnitt 7. 2.
  7. Tritt die Unmöglichkeit oder das Unvermögen während des Annahmeverzuges ein oder ist der Besteller für diese Umstände allein oder weit überwiegend verantwortlich, bleibt er zur Gegenleistung verpflichtet.
  8. Kommt TIA in Verzug und erwächst dem Besteller hieraus ein Schaden, so ist er berechtigt, eine pauschale Verzugsentschädigung zu verlangen. Sie beträgt für jede volle Woche der Verspätung 0,5 %, im Ganzen aber höchstens 5 % vom Wert desjenigen Teils der Gesamtlieferung, der infolge der Verspätung nicht rechtzeitig oder nicht vertragsgemäß genutzt werden kann.
  9. Setzt der Besteller dem Lieferer – unter Berücksichtigung der gesetzlichen Ausnahmefälle – nach Fälligkeit eine angemessene Frist zur Leistung und wird die Frist nicht eingehalten, ist der Besteller im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften zum Rücktritt berechtigt.
  10. Weitere Ansprüche aus Lieferverzug bestimmen sich ausschließlich nach Abschnitt 7. 2 dieser Bedingungen.

4. Gefahrübergang, Abnahme

  1. Die Gefahr geht auf den Besteller über, wenn der Liefergegenstand das Werk verlassen hat, und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder TIA noch andere Leistungen, z. B. die Versandkosten oder Anlieferung und Aufstellung übernommen hat.
  2. Verzögert sich oder unterbleibt der Versand bzw. die Inbetriebnahme infolge von Umständen, die TIA nicht zuzurechnen sind, geht die Gefahr vom Tage der Meldung der Lieferbereitschaft auf den Besteller über. TIA verpflichtet sich, auf Kosten des Bestellers die Versicherungen abzuschließen, die dieser verlangt.
  3. Soweit eine Kalt-Inbetriebnahme zu erfolgen hat, ist diese für den Gefahrübergang maßgebend. Verzögert sich die Inbetriebnahme aus Gründen, die TIA nicht zu verantworten hat, gilt die Inbetriebnahme spätestens 60 Tage nach Fertigmontage oder 90 Tage nach Lieferbereitschaftsmeldung als erfolgt.
  4. Der Eigentumsübergang erfolgt nach Eingang der letzten Zahlung.
  5. Der Besteller ist verantwortlich für die Absicherung der Baustelle, des Material und der Ausrüstung.
  6. Soweit eine Inbetriebnahme zu erfolgen hat, ist diese für den Gefahrübergang maßgebend. Sie muss unverzüglich zum Inbetriebnahmetermin, hilfsweise nach der Meldung von TIA über die Inbetriebnahmebereitschaft durchgeführt werden. Der Besteller darf die Inbetriebnahme bei Vorliegen eines nicht wesentlichen Mangels nicht Verzögert sich die Inbetriebnahme aus Gründen, die TIA nicht zu verantworten hat ( zB Abwasser in unzureichender Menge ), gilt die Inbetriebnahme spätestens 60 Tage nach Fertigmontage als erfolgt.
  7. Teillieferungen sind zulässig soweit für den Besteller zumutbar.

5. Eigentumsvorbehalt

  1. TIA behält sich das Eigentum an dem Liefergegenstand bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Liefervertrag vor.
  2. TIA ist berechtigt, den Liefergegenstand auf Kosten des Bestellers gegen Diebstahl, Bruch-, Feuer-, Wasser- und sonstige Schäden zu versichern, sofern nicht der Besteller selbst die Versicherung nachweislich abgeschlossen hat.
  3. Der Besteller darf den Liefergegenstand weder veräußern, verpfänden noch zur Sicherung übereignen. Bei Pfändungen sowie Beschlagnahme oder sonstigen Verfügungen durch Dritte hat er TIA unverzüglich davon zu benachrichtigen.
  4. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist TIA zur Rücknahme des Liefergegenstandes nach Mahnung berechtigt und der Besteller zur Herausgabe verpflichtet.
  5. Aufgrund des Eigentumsvorbehalts kann der Lieferer den Liefergegenstand nur herausverlangen, wenn er vom Vertrag zurückgetreten ist.
  6. Der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens berechtigt TIA, vom Vertrag zurückzutreten und die sofortige Rückgabe des Liefergegenstandes zu verlangen.

6. Mängelansprüche

  1. Für Sach- und Rechtsmängel der Lieferung leistet TIA unter Ausschluss weiterer Ansprüche – vorbehaltlich Abschnitt 7 – wie folgt:
  2. Sachmängel
    1. Alle diejenigen Teile sind unentgeltlich nach Wahl von TIA nachzubessern oder mangelfrei zu ersetzen, die sich infolge eines vor dem Gefahrübergang liegenden Umstandes als mangelhaft herausstellen. Die Feststellung solcher Mängel ist TIA unverzüglich schriftlich zu melden. Ersetzte Teile werden Eigentum von TIA.
    2. Zur Vornahme aller TIA notwendig erscheinenden Nachbesserungen und Ersatzlieferungen hat der Besteller nach Verständigung mit dem Lieferer die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben; anderenfalls ist TIA von der Haftung für die daraus entstehenden Folgen befreit. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit bzw. zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden, wobei TIA sofort zu verständigen ist, hat der Besteller das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und von TIA Ersatz der erforderlichen Aufwendungen zu verlangen.
    3. TIA trägt – soweit sich die Beanstandung als berechtigt herausstellt – die unmittelbaren Kosten der Nachbesserung bzw der Ersatzlieferung einschließlich des Versandes. Er trägt außerdem die Kosten des Aus- und Einbaus sowie die Kosten der etwa erforderlichen Gestellung der notwendigen Monteure und Hilfskräfte einschließlich Fahrtkosten, soweit hierdurch keine unverhältnismäßige Belastung von TIA eintritt.
    4. Der Besteller hat im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften ein Recht zum Rücktritt vom Vertrag, wenn TIA – unter Berücksichtigung der gesetzlichen Ausnahmefälle – eine ihm gesetzte angemessene Frist für die Nachbesserung oder Ersatzlieferung wegen eines Sachmangels fruchtlos verstreichen lässt. Liegt nur ein unerheblicher Mangel vor, steht dem Besteller lediglich ein Recht zur Minderung des Vertragspreises zu. Das Recht auf Minderung des Vertragspreises bleibt ansonsten ausgeschlossen.
    5. Weitere Ansprüche bestimmen sich nach Abschnitt 7. 2 dieser Bedingungen.
    6. Keine Gewähr wird insbesondere in folgenden Fällen übernommen: Ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Besteller oder Dritte, natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, nicht ordnungsgemäße Wartung, ungeeignete Betriebsmittel, mangelhafte Bauarbeiten, ungeeigneter Baugrund, chemische, elektrochemische oder elektrische Einflüsse – sofern sie nicht von TIA zu verantworten sind.
    7. Bessert der Besteller oder ein Dritter unsachgemäß nach, besteht keine Haftung durch TIA für die daraus entstehenden Folgen. Gleiches gilt für ohne vorherige Zustimmung durch TIA vorgenommene Änderungen des Liefergegenstandes.
    8. Technische Gewährleistung über die angebotenen Positionen und das gewählte Verfahren kann nach erfolgter Kalt-Inbetriebnahme seitens des Auftragnehmers übernommen werden. Voraussetzung dafür ist der Abschluss eines Wartungsvertrages für die Dauer der Gewährleistung bzw. der Nachweis einer Wartung der Aggregate nach Herstellerangaben.
    9. Die Gewährleistungsfrist beginnt mit der Kalt-Inbetriebnahme, spätestens 4 Wochen nach Anlieferung bzw Meldung der Lieferbereitschaft.
  3. Rechtsmängel
    1. Führt die Benutzung des Liefergegenstandes zur Verletzung von gewerblichen Schutzrechten oder Urheberrechten im Inland, wird TIA auf seine Kosten dem Besteller grundsätzlich das Recht zum weiteren Gebrauch verschaffen oder den Liefergegenstand in für den Besteller zumutbarer Weise derart modifizieren, dass die Schutzrechtsverletzung nicht mehr besteht.
    2. Ist dies zu wirtschaftlich angemessenen Bedingungen oder in angemessener Frist nicht möglich, ist der Besteller zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Unter den genannten Voraussetzungen steht auch TIA ein Recht zum Rücktritt vom Vertrag zu.
    3. Darüber hinaus wird TIA den Besteller von unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Ansprüchen der betreffenden Schutzrechtsinhaber freistellen.
    4. Die in Abschnitt 6 genannten Verpflichtungen von TIA sind vorbehaltlich Abschnitt 2 für den Fall der Schutz- oder Urheberrechtsverletzung abschließend.

    Sie bestehen nur, wenn

    1. der Besteller TIA unverzüglich von geltend gemachten Schutz- oder Urheberrechtsverletzungen unterrichtet,
    2. der Besteller TIA in angemessenem Umfang bei der Abwehr der geltend gemachten Ansprüche unterstützt bzw. TIA die Durchführung der Modifizierungsmaßnahmen gemäß Abschnitt 6 ermöglicht,
    3. TIA alle Abwehrmaßnahmen einschließlich außergerichtlicher Regelungen vorbehalten bleiben,
    4. der Rechtsmangel nicht auf einer Anweisung des Bestellers beruht und
    5. die Rechtsverletzung nicht dadurch verursacht wurde, dass der Besteller den Liefergegenstand eigenmächtig geändert oder in einer nicht vertragsgemäßen Weise verwendet hat.

7. Haftung

  1. Wenn der Liefergegenstand infolge von TIA schuldhaft unterlassener oder fehlerhafter Vorschläge oder Beratungen, die vor oder nach Vertragsschluss erfolgten, oder durch die schuldhafte Verletzung anderer vertraglicher Nebenverpflichtungen – insbesondere Anleitung für Bedienung und Wartung des Liefergegenstandes – vom Besteller nicht vertragsgemäß verwendet werden kann, so gelten unter Ausschluss weiterer Ansprüche des Bestellers die Regelungen der Abschnitte 6 und 7 entsprechend.
  2. Für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, haftet TIA – aus welchen Rechtsgründen auch immer – nur
    1. bei Vorsatz,
    2. bei grober Fahrlässigkeit des Inhabers/der Organe oder leitender Angestellter,
    3. bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit,
    4. bei Mängeln, die er arglistig verschwiegen hat,
    5. im Rahmen einer Garantiezusage,
    6. bei Mängeln des Liefergegenstandes, soweit nach Produkthaftungsgesetz für Personen- oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird
  3. Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet TIA auch bei grober Fahrlässigkeit nicht leitender Angestellter und bei leichter Fahrlässigkeit, in letzterem Fall begrenzt auf den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden.
  4. Weitere Ansprüche sind ausgeschlossen.

8. Verjährung

  1. Alle Ansprüche des Bestellers – aus welchen Rechtsgründen auch immer – verjähren in 12 Monaten nach Kaltinbetriebnahme. Für Schadensersatzansprüche nach Abschnitt 7. 2 gelten die gesetzlichen Fristen. Sie gelten auch für Mängel eines Bauwerks oder für Liefergegenstände, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet wurden und dessen Mangelhaftigkeit verursacht haben.

9. Softwarenutzung

  1. Soweit im Lieferumfang Software enthalten ist, wird dem Besteller ein nicht ausschließliches Recht eingeräumt, die gelieferte Software einschließlich ihrer Dokumentationen zu nutzen. Sie wird zur Verwendung auf dem dafür bestimmten Liefergegenstand überlassen. Eine Nutzung der Software auf mehr als einem System ist untersagt.
  2. Der Besteller darf die Software nur im gesetzlich zulässigen Umfang (§§ 69 a ff. UrhG) vervielfältigen, überarbeiten, übersetzen oder von dem Objektcode in den Quellcode umwandeln. Der Besteller verpflichtet sich, Herstellerangaben – insbesondere Copyright-Vermerke – nicht zu entfernen oder ohne vorherige ausdrückliche Zustimmung TIA zu verändern.
  3. Alle sonstigen Rechte an der Software und den Dokumentationen einschließlich der Kopien bleiben beim Lieferer bzw. beim Softwarelieferanten. Die Vergabe von Unterlizenzen ist nicht zulässig.

10. Anwendbares Recht, Gerichtsstand

  1. Rechtsstreitigkeiten zwischen TIA und dem inländischen Besteller

    1. Für alle Rechtsbeziehungen zwischen TIA und dem Besteller gilt ausschließlich das für die Rechtsbeziehungen inländischer Parteien untereinander maßgebliche Recht der Bundesrepublik Deutschland.

    2. Gerichtsstand ist Lübeck. TIA ist jedoch berechtigt, am Hauptsitz des Bestellers Klage zu erheben.

    3. Schiedsgerichtsverfahren zwischen TIA und dem ausländischen BestellerStreitigkeiten, Meinungsverschiedenheiten oder Ansprüche aus oder in Zusammenhang mit diesem Vertrag, einschließlich dessen Gültigkeit, Ungültigkeit, Verletzung oder Auflösung, sind durch ein Schiedsverfahren gemäß der internationalen Schiedsordnung der Schweizerischen Handelskammern zu entscheiden. Es gilt die zur Zeit der Zustellung der Einleitungsanzeige in Kraft stehende Fassung der Schiedsordnung.

      Das Schiedsgericht soll aus zwei Schiedsrichtern bestehen.

      Der Sitz des Schiedsverfahrens ist Zürich.

      Die Sprache des Schiedsverfahrens ist deutsch oder englisch.

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